5.1. Die Verpackung
wird besonders berechnet.
5.2. Eine Rücknahme
von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen, soweit vom Verkäufer
gemäß der Verpackungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung
bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen
eingeschaltet wird. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet,
das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem
Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit der Verkäufer mit
dem Käufer vereinbart, dass dieser gegen die Gewährung einer
Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet,
ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem
anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine
geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der
Verpackungsverordnung gewährleistet.
5.3.
Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur
Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist dem
Verkäufer vom Käufer innerhalb von 14 Tagen schriftlich
anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt
diese, ist der Verkäufer berechtigt, ab der 3. Woche für jede
Woche ... % des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen
Anschaffungspreis) nach Mahnung als Leihgebühr zu verlangen oder
den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach
Erhalt zur Zahlung fällig wird. Gegenüber Kaufleuten,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt im übrigen folgendes:
Kabeltrommeln, die im Eigentum der Kabeltrommel GmbH & Co. KG,
Köln, (KTG) oder anderer Dritter sind, werden im Namen und im
Auftrag dieser Eigentümer und gemäß deren Bedingungen –
insbesondere gemäß den jeweiligen KTG-Bedingungen für die
Überlassung von Kabel- und Seiltrommeln – geliefert. Diese
liegen in den Geschäftsräumen des Verkäufers zur Einsichtnahme
aus, bzw. werden auf Anforderung zugesandt. Es wird darauf
hingewiesen, dass die Lieferanten von Kabeltrommeln bei nicht
rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen, die der Käufer,
soweit sie auf ihn entfallen, zu übernehmen hat.
6. PREISE UND ZAHLUNG
6.1. Die Preise
verstehen sich stets zzgl. Mehrwertsteuer.
6.2. Wenn nicht anders
vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug
sofort fällig. Das gleiche gilt für Reparaturen.
6.3. Der Verkäufer
nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige Wechsel
zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks
erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit
Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert
verfügen kann.
6.4. Bei
Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell
vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer
mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
6.5. Die Forderungen
des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwa
hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig,
wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen
bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die
Kaufpreisansprüche des Verkäufers durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzteren
Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von
einer Zug- um Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender
Sicherheiten abhängig zu machen.
6.6. Gerät der Käufer
in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit
nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt, nach vorheriger Mahnung
die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu
betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist kein
Rücktritt vom Vertrag. Wurde die Ware hingegen im Rahmen eines
Einzelvertrages außerhalb einer Geschäftsverbindung geliefert,
verpflichtet sich der Verkäufer, zuvor vom Vertrag
zurückzutreten. Der Verkäufer kann in jedem Falle die
Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.
6.7. In den Fällen der
Punkte 6.5. und 6.6. kann der Verkäufer die Einzugsermächtigung
(Abs. 7.6) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Zug-
um Zug-Zahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch diese, sowie
die in Abs. 6.6. genannten Rechtsfolgen durch
Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruches
abwenden.
6.8. Eine
Zahlungsverweigerung oder –zur��ckbehalt ist ausgeschlossen, wenn
der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei
Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass
der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
der Sache übernommen hat. Im übrigen darf die Zahlung wegen
Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen
Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im
Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des
Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die
Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen
entscheiden.
6.9. Eine Aufrechnung
ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen möglich.
7. EIGENTUMSVORBEHALT
7.1. Der Verkäufer
behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im
Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht,
behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen
Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung,
einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus
gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen
sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche
Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen
wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in
Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer
eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt
der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch
den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der
Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der
Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Abschnitt 6.6 Sätze 2 bis 4
finden entsprechende Anwendung.
7.2. Wird die
Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache
verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne
dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird
Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem
Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an
der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und
dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem
Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden,
vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer
durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so
überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur
Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat
in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers
stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der
vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
7.3. Wird
Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h.
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes
der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest
ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der
Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der
jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter
entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im
Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der
Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers
an dem Miteigentum entspricht.
7.4. Wird
Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das
Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines
Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den
Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren
Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf
Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab;
der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abschnitt 7.3, Sätze 2 und
3 gelten entsprechend.
7.5. Der Käufer ist
zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der
Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und
nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die
Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 4 auf den Verkäufer
tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder
Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine
Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter
der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter
Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten
des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der
gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der
Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des
Verkäufers sofort fällig.
7.6. Der Verkäufer
ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur
Einziehung der gemäß Abs. 3-5 abgetretenen Forderungen. Der
Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen
Gebrauch machen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf
Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der
abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung
anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die
Abtretung auch selbst anzuzeigen.
7.7. Über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder
in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer
unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen
Unterlagen zu unterrichten.
7.8. Mit
Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung,
zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die
Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem
Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung
ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des
Insolvenzverwalters.
7.9. Übersteigt der
Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf.
vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist der
Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner
Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers
aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der
Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer
über.
7.10. Soweit auf den
Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus
dem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert) des Verkäufers.
8. MÄNGELRÜGE,
GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
8.1. Für Mängel im
Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der
Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und
Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind
innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den
Verkäufer zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter
Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.
8.2. Stellt der Käufer
Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie
darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet
werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation
erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von
der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers
beauftragten Sachverständigen erfolgte.
8.3. Der Käufer ist
verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Kaufsache oder
Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu
stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die
Gewährleistung.
8.4. Bei berechtigten
Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter
Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten
Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung
(Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.
8.5. Über einen bei
einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der
Käufer den Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren.
8.6. Soweit bei der
Installation komplexer Steuerungs- und Netzwerksysteme im
Baubereich (z.B. EIB) der Verkäufer die Planung/Programmierung
erbracht hat, ist der Käufer als Installateur verpflichtet, sich
an diese Planung zu halten und Abänderungen, und zwar auch
geringfügige Abweichungen hiervon - sowohl bei der Installation
als auch bei späteren Reparaturen – nur mit Zustimmung des
Verkäufers vorzunehmen. Ein Ersatz für Schäden – gleich welcher
Art – die auf eine eigenmächtige Abweichung des Käufers von den
Vorgaben zurückzuführen sind, wird vom Verkäufer nicht
übernommen.
8.7.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht,
soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen
für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch) und § 634a Abs.
1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
8.8.
Rückgriffansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die
Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im
gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Verkäufer
abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen im übrigen die
Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffberechtigten,
insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
8.9. Für
Schadenersatzansprüche gilt Abschnitt 9 (Allgemeine
Haftungsbegrenzung)
9. ALLGEMEINE
HAFTUNGSBEGRENZUNG
9.1. Schadens- und
Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend:
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind
ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer
Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht,
soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder grober
Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers,
oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein
grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht
verbunden.
9.2. Diese Regelung
gilt für den Käufer entsprechend.
10. REPARATUREN
Es gelten die
Reparaturbedingungen des einzelnen Großhändlers, die dieser auf
Anfrage übermittelt.
11. GERICHTSSTAND UND
ANZUWENDENDES RECHT
11.1
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen
(einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche
zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist,
soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der
Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt,
den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
11.2 Die Beziehungen
zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach
dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.